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1. Geltungsbereich
1.1
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten je-doch nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juris-tische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli-ches Sondervermögen ist.
1.2
Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Ver-kaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen An-erkennung durch BASF SE (nachfolgend "BASF").
2. Angebot und Annahme
Alle Angebote von BASF sind freibleibend und unverbindlich so-wie als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, BASF ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestel-lung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch BASF zu-stande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von BASF.
3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
3.1
Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen der BASF. Über die vereinbarten Pro-duktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.
Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausge-setzte Verwendung dar.
3.2
Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, so-weit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3.3
Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen der BASF haben rein informatori-schen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer ent-sprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
3.4
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Anga-ben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4. Beratung
Soweit BASF Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und An-wendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prü-fungen und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Ver-wendungseignung dar.
5. Preise
Sollte BASF in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausliefe-rung ihre Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungs-bedingungen allgemein ändern, so ist BASF berechtigt, die am Auslieferungstag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen an-zuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berech-tigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Geltung von INCOTERMS, Lieferungen
6.1
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festge-legten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
6.2
BASF ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen be-rechtigt, sofern die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftrag-geber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, BASF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.3
Von BASF in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferun-gen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
7. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer un-mittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an BASF innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen an-zuzeigen.
8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Ein-fuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verant-wortlich. Dies umfasst auch die regelmäßige, erfolgreiche Durch-führung aller notwendigen Schulungen bzgl. Handling und Ver-wendung der Ware (insbesondere aber nicht beschränkt auf sol-che Schulungen, welche nach der REACH-VO gefordert sind).
9. Zahlungsverzug
9.1
Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine we-sentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
9.2
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist BASF berechtigt, Verzugs-zinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts gel-tenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Ba-siszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln
10.1
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind BASF unverzüglich, spätes-tens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware anzuzei-gen; andere Mängel sind BASF unverzüglich, spätestens inner-halb von vier Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die An-zeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
10.2
Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies BASF gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) BASF hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) BASF behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar
Sitz der Gesellschaft: 67056 Ludwigshafen, Germany; Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen, Germany; Eintragungsnummer HRB 6000 2
Allgemeine Verkaufsbedingungen
BASF SE
sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergebli-cher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.
d) § 445 a BGB findet keine Anwendung.
11. Haftung
11.1
BASF haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet BASF – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahr-lässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtun-gen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) be-schränkt sich die Haftung der BASF jedoch auf den Ersatz typi-scher, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung der BASF ausgeschlossen.
11.2
Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 11.1 gelten nicht
a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverlet-zung der BASF oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen der BASF beruhen,
b) soweit BASF einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) soweit BASF eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat,
d) für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsge-setz.
11.3
BASF haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfül-lung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemä-ßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zu-sammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) beruhen.
12. Verjährung
12.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmän-geln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme ver-einbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2
Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadenser-satzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjäh-rungsbeginn.
12.3
Abweichend von Ziffer 12.1 und 12.2 gelten in den folgenden Fäl-len die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) Bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer übli-chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB);
b) bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB);
c) im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. §§ 444, 445 b BGB);
d) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
e) in den Fällen der Ziffer 11.2 lit. a)-d).
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenan-sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann BASF, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerru-fen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Si-cherheiten oder Vorkassezahlungen abhängig machen.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
BASF behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
15.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbezie-hung mit BASF vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, be-hält sich BASF darüber hinaus das Eigentum an den geliefer-ten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbind-lichkeiten vor.
15.3 Verarbeitungsklausel
Bei der Verarbeitung der von BASF gelieferten Waren durch den Käufer gilt BASF als Hersteller und erwirbt unmittelbar Ei-gentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbei-tung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt BASF unmit-telbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von BASF gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
15.4 Verbindungs- und Vermischungsklausel
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von BASF gelie-ferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der BASF Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungs-wertes der von BASF gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsa-che. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für BASF.
15.5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der BASF ste-henden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so-lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BASF rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich BASF das Eigentum vorbe-halten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses mit BASF an diese ab; sofern BASF im Falle der Ver-arbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von BASF unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Sal-doforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit BASF in Höhe der dann noch offenen Forderungen der BASF an BASF ab.
15.6 Auskunftsrecht/Offenlegung
Auf Verlangen der BASF hat der Käufer alle erforderlichen Aus-künfte über den Bestand der im Eigentum der BASF stehenden Waren und über die an BASF abgetretenen Forderungen zu ge-ben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen der BASF die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
15.7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist BASF berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der BASF stehenden Waren zu verlangen sowie die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
BASF SE
15.8 Teilverzichtsklausel
BASF ist auf Verlangen des Käufers dazu verpflichtet, die ihr zu-stehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisier-bare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der BASF um mehr als 10% übersteigt. BASF darf dabei die freizugeben-den Sicherheiten auswählen.
16. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von BASF liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosions-schäden, Epidemien oder Pandemien (unabhängig davon ob von der WHO erklärt), hoheitliche Maßnahmen und behördliche Ver-fügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus wel-cher BASF die Ware bezieht, reduzieren, so dass BASF ihre ver-traglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung an-derer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist BASF (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durch-führung des betroffenen Geschäfts für BASF nachhaltig unwirt-schaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von BASF vorlie-gen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist BASF be-rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
17. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Do-kumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz der BASF.
18. Datenschutz und IT-Sicherheit
18.1
Stellt BASF dem Käufer im Rahmen der Durchführung des Ver-trages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Käufer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezo-genen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offenge-legt und nicht im Auftrag von BASF verarbeitet werden, dürfen vom Käufer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verar-beitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderwei-tig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwen-dung anonymisierter Daten.
Der Käufer stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Käufers zugänglich gemacht wer-den, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertra-ges erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Käufer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts ge-recht wird, insbesondere technische und organisatorische Maß-nahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.
Der Käufer erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jeder-zeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zu-rückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Käufer BASF unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezoge-ner Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Käufer die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den ge-setzlichen Vorgaben löschen.
18.2
Informationen zum Datenschutz bei BASF sind unter basf.com/datenschutz-eu verfügbar.
18.3
Sollte der Käufer elektronische Bestellungen platzieren, so stellt BASF lediglich die Schnittstellen hierfür zur Verfügung. Der Käu-fer ist verpflichtet, mit den eigenen Zugangsdaten (Username und Passwort) zu diesen Schnittstellen sorgfältig umzugehen. Bei Verlust oder unberechtigten Zugriffen auf diese Zugangsda-ten, verpflichtet sich der Käufer, dies BASF unverzüglich mitzu-teilen. Sollte der Käufer diesen Verlust oder unberechtigten Zu-griff nicht unverzüglich BASF mitteilen, so haftet er BASF für alle hierdurch entstehenden Schäden.
19. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der BASF. BASF ist jedoch dazu berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
20. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über Interna-tionalen Warenkauf Anwendung.
21. Vertragssprache
Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in welcher der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt ge-geben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache ab-gefasste Text.
Fassung: 2022-03-15